Anspruch eines Spielers auf Rückzahlung verlorener Spieleinsätze gegen Anbieter von Online-Glücksspielen
OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 23 U 55/21
Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.02.2021 – 4 O 84/20 nicht abzuändern. Es hält für geltendes Recht, dass ein ausländischer Glücksspielanbieter, der in Deutschland ansässigen Spielern die Möglichkeit einräumt, über eine deutschsprachige Website an Online-Glücksspielen teilzunehmen, gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt.
Das Oberlandesgericht begründet seinen Hinweis damit, dass die Spieleinsätze des Klägers in Höhe von etwas mehr als 10.000 EUR ohne rechtlichen Grund getätigt worden seien, nachdem der zugrundeliegende Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig sei und ein Anspruch auf Rückzahlung auch nicht an der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB scheitere.
Der beklagte Glücksspielanbieter hat auf den Hinweis des Oberlandesgerichts die Berufung zurückgenommen.
Autorin: Julia Glückert, LOTTO Niedersachsen