Gericht weist Chargeback-Klage gegen Glücksspielanbieterin ab
Urteil des LG Freiburg (Breisgau), Aktenzeichen: 8 O 212/25
Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat eine Klage auf Rückerstattung von Zahlungen („Chargeback“) gegen eine Anbieterin von Online-Glücksspielen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 BGB.
Auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Wettvertrag setzt voraus, dass die Beklagte gegen § 6c GlüStV verstoßen hat und der Kläger dadurch Wetten platzieren konnte, die bei korrekter Limitierung nicht möglich gewesen wären. Die Beklagte verfügte jedoch über eine gültige Lizenz und war berechtigt, das Einsatzlimit auf bis zu 30.000 € zu erhöhen.
Für die Annahme eines Schadens hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beklagte gesetzliche Vorgaben verletzt hat. Dies ist nicht geschehen. Insbesondere hat der Kläger nicht konkretisiert, welche Wetten er bei richtiger Limitierung nicht hätte abschließen können. Ebenso wurde nicht nachvollziehbar begründet, warum die von der Beklagten eingeholte Schufa-Auskunft keine geeignete Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstellen sollte.