EuGH klärt anwendbares Recht bei Haftung im Online-Glücksspiel
Urteil des EuGH, Aktenzeichen: C-77/24
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich zur Auslegung der Rom‑II‑Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) geantwortet. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches nationale Recht auf eine deliktische Haftungsklage im Zusammenhang mit Online‑Glücksspiel anzuwenden ist.
Ausgangspunkt war eine zivilrechtliche Schadensersatzklage eines Verbrauchers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Dieser hatte vor österreichischen Gerichten die ehemaligen Geschäftsführer einer inzwischen insolventen Glücksspielgesellschaft mit Sitz in Malta verklagt. Das vorlegende Gericht hatte zu klären, ob auf die geltend gemachte unerlaubte Handlung österreichisches oder maltesisches Recht anzuwenden ist.
Der Oberste Gerichtshof ersuchte den EuGH insbesondere um Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II‑Verordnung. Diese Vorschrift nimmt außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Fraglich war, ob auch die persönliche Haftung von Geschäftsführern wegen eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Verbote darunter fällt. Zudem stellte sich die Frage, wie Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung auszulegen ist, wonach das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt.
Der EuGH stellte klar, dass eine deliktische Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer wegen der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel nicht als gesellschaftsrechtliches Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II‑Verordnung einzuordnen ist. Die Verordnung ist daher auf solche Ansprüche anwendbar.
Darüber hinaus entschied der Gerichtshof, dass der Schaden aus Verlusten im Zusammenhang mit Online‑Glücksspielen dort als eingetreten gilt, wo der betroffene Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgeblich ist somit das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher lebt – unabhängig davon, in welchem Staat die Glücksspielgesellschaft ihren Sitz hatte oder tätig war.